Das neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu Kündigungsfristen für Geschäftsführer-Dienstverträge vom 11.06.2020 (2 AZR 374/19) hat gravierende Auswirkungen für GmbH-Geschäftsführer. Es ändert die bisherige Rechtsprechung zur Dauer der gesetzlichen Kündigungsfristen zum Nachteil von Geschäftsführern. Der Bundesgerichtshof und die Arbeitsgerichte haben auf Geschäftsführer-Anstellungsverträge bisher die längeren Kündigungsfristen des § 622 BGB angewendet. Dabei handelt es sich um die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse. Obwohl GmbH-Geschäftsführer nach deutschem Recht – in der Regel – keine Arbeitnehmer sind, wurden sie bei den Kündigungsfristen wie Arbeitnehmer behandelt. Dieser Praxis der Gerichte hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner neuen Entscheidung einen Riegel vorgeschoben. Für Anstellungsverträge von Geschäftsführern sind künftig die deutlich kürzeren Fristen des § 621 BGB anzuwenden. Die Bedeutung des Urteils für die Praxis und worauf Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschaftergeschäftsführer nun besonders achten sollten, erläutert Rechtsanwalt Dr. Rolf Stagat in seinem Kommentar in der Zeitschrift DER BETRIEB.
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