Egal, ob Tanzclub, Spielhalle oder Fachhandel-Filiale: Das Risiko einer pandemiebedingten, behördlich angeordneten Betriebsschließung trägt der Arbeitgeber. Er muss daher auch für die Zeit der betrieblichen Schließung an die arbeitswilligen Arbeitnehmer weiter Lohn zahlen. So urteilten erste Gerichte in diesem Jahr.

Update!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem aktuellen Urteil vom 13.10.2021 nun anders als die Vorinstanzen entschieden, dass die Betriebsschließungen, nicht zu dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören und dieser den Arbeitsausfall daher auch nicht zu vergüten hat (zum Update).

Aktuelle Urteile verschiedener Arbeitsgerichte

Aufgrund der Corona-Pandemie ordnen die Behörden immer wieder großflächig Betriebsschließungen an. Doch wer trägt in diesen Fällen das Lohnrisiko? Mit dieser Frage hatten sich in diesem Jahr erste Gerichte zu befassen und gelangten bislang übereinstimmend zu der Einschätzung: Behördlich angeordnete Betriebsschließungen gehören zu dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Arbeitswillige Arbeitnehmer behalten somit auch für den Zeitraum der Betriebsschließung ihren Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber (vgl. bspw.: LAG Niedersachsen 23.03.2021 – 11 Sa 1062/20, ArbG Mannheim 25.03.2021 – 8 Ca 409/20 und LAG Düsseldorf 30.03.2021 – 8 Sa 674/20).

Hintergrund

Das Betriebsrisiko des Arbeitgebers erfasst Ereignisse, die von außen auf den Betrieb beeinträchtigend einwirken. In der Vergangenheit wurden daher u.a. Naturkatastrophen, Stromausfall und Mangel an Rohstoffen dem Betriebsrisiko zugeordnet. Dass die Corona-Pandemie selbst in diese Aufzählung passt, ist nachvollziehbar. Die flächendeckenden Betriebsschließungen beruhen jedoch nicht unmittelbar auf der Corona-Pandemie, sondern auf den dadurch bedingten behördlichen Anordnungen. Die vorgenannten Gerichte haben hier keinen Unterschied gemacht und auch die behördlich angeordneten Betriebsschließungen dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugeordnet. Es gibt jedoch gleichwohl Vertreter in der Fachliteratur, die derartige pandemiebedingten behördlichen Schließungen als allgemeines Lebensrisiko (der Arbeitnehmer) ansehen. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der arbeitswillige Arbeitnehmer das Lohnrisiko zu tragen hätte und auf den Lohn für die Zeit der Schließung verzichten müsste. Von Bedeutung ist diese Frage insbesondere im Hinblick auf geringfügig Beschäftigte, weil diese keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Ausblick

Obgleich die bisherigen Urteile in die gleiche Richtung deuten, bleibt es abzuwarten, wie sich weitere Gerichte hierzu positionieren. Da jedenfalls gegen das Urteil des LAG Niedersachsen Revision eingelegt wurde, wird auch das Bundesarbeitsgericht die Gelegenheit bekommen, in der Sache Stellung zu beziehen.

Weiterführende Informationen:

Die oben aufgeführten Urteile der Arbeitsgerichte finden Sie hier im Volltext:

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