BAG, Urteil vom 13.10.2021 – Az. 5 AZR 211/21

Update!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem aktuellen Urteil vom 13.10.2021 entschieden, dass die Betriebsschließungen, die zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von Corona-Infektionen behördlich angeordnet werden, nicht zu dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören und dieser den Arbeitsausfall daher auch nicht zu vergüten hat. Damit tritt das Gericht der Argumentation der Vorinstanzen entgegen, welche pandemiebedingte, behördlich angeordnete Betriebsschließungen noch dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugeordnet hatten (hierüber hatten wir bereits im August berichtet).

Geklagt hatte eine geringfügig Beschäftigte, die ohne bestehende Sozialversicherungspflicht keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat und von Ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Betriebsschließung keine Lohnfortzahlung erhielt. Das BAG entschied, dass sich bei den pandemiebedingten Schließungen kein in dem Betrieb angelegtes Risiko realisiere. Vielmehr trete die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung infolge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffende Gefahrenlage ein. Es sei daher auch Sache des Staates, für einen adäquaten Ausgleich für betroffene Arbeitnehmer zu sorgen. Den Arbeitgeber treffe demnach keine Lohnfortzahlungspflicht und zwar selbst dann nicht, wenn das sozialversicherungsrechtliche Regelungssystem (wie hier für geringfügig Beschäftigte) keine nachgelagerten Ansprüche vorsehe.

Obgleich die Entscheidungsgründe im Einzelnen noch nicht bekannt sind, dürfte das Urteil für Arbeitgeber die ersehnte Rechtssicherheit im Umgang mit der Lohnfortzahlung im Lockdown bringen. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden wir unsere Empfehlungen entsprechend aktualisieren.

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