Am 26.06.2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Kern des neuen Geldwäschegesetzes ist die Einrichtung eines zentralen elektronischen Transparenzregisters (§§ 18 ff. GwG), mit dem zum Zweck der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung mehr Beteiligungstransparenz bei Unternehmen hergestellt werden soll.

In dem bereits auf der Internetadresse www.transparenzregister.de eingerichteten Register sollen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen in Deutschland erfasst und zugänglich gemacht werden. Diese Angaben müssen erstmalig bis zum 1.10.2017 und anschließend fortlaufend dem Transparenzregister mitgeteilt werden. Die neu geschaffenen Mitteilungspflichten werden bei vielen Betroffenen zu einem hohen bürokratischen Mehraufwand führen.

In das Transparenzregister dürfen neben Aufsichts-, Steuer- und Strafverfolgungsbehörden alle Personen mit einem berechtigten Interesse Einsicht nehmen.

Vom Transparenzregister betroffene Unternehmen („Vereinigungen“)

Unter dem Begriff der Vereinigungen, die den Mitteilungspflichten unterliegen, sind insbesondere juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften und Trusts zu verstehen.

Betroffen sind u. a. Aktiengesellschaften, KGaAs, SEs, GmbHs und GmbH & Co. KGs, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Vereine sowie eingetragene und Europäische Genossenschaften. Auch rechtsfähige (gemeinnützige oder eigennützige) Stiftungen und nichtrechtsfähige eigennützige Stiftungen unterliegen der Mitteilungspflicht. Die BGB-Gesellschaft unterliegt dagegen nicht den Transparenzpflichten der §§ 18?ff. GwG. Zudem sind börsennotierte Unternehmen (§ 2 Abs. 5 WpHG) aufgrund der wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten von der Mitteilungspflicht ausgenommen.

Roland Gäng berät bei allen Fragen rund um Angabe- und Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem elektronischen Transparenzregister

„Wirtschaftlich Berechtigter“ (§ 3 GwG)

Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vereinigung letztlich steht oder auf deren Veranlassung die Vereinigung handelt. Wirtschaftlich Berechtigter ist jede Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25?% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Dies wird insbesondere für den Fall angenommen, dass die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese Vereinigungen (entsprechend § 290 Abs. 2 bis 4 HGB) ausüben kann. Ist kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelbar oder bestehen Zweifel über die Person des wirtschaftlich Berechtigten, so gelten die gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner der Vereinigung als wirtschaftlich Berechtigte, also z. B. die Geschäftsführer einer GmbH oder die Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins. Bei rechtsfähigen Stiftungen und Treuhandgestaltungen existieren Sonderregelungen zur Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten.

Die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten kann schwierig sein und bedarf einer Prüfung im Einzelfall. Eine Kontrolle kann sich etwa aus gesellschaftsvertraglichen Regelungen, schuldrechtlichen Stimmbindungs- oder Poolvereinbarungen, Treuhandvereinbarungen sowie aus Unterbeteiligungen oder Nießbrauchsrechten an Anteilen ergeben.

Dr. Matthias Rebmann berät bei allen Fragen rund um Angabe- und Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem elektronischen Transparenzregister

Angaben im Transparenzregister

Im Transparenzregister werden Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der wirtschaftlich Berechtigten erfasst. Die Vereinigungen müssen diese Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Es müssen außerdem geeignete interne Organisationsmaßnahmen des Leitungsorgans, inklusive angemessener Kontrollmechanismen, eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten in aktualisierter Form vorliegen (Compliance). Es besteht aber keine Nachforschungspflicht. Es genügt vielmehr, wenn zumindest jährlich mögliche Änderungen überprüft und weitergeleitet werden.

 

 

Meldefiktion

Die Mitteilungspflicht gilt nach § 20 Abs. 2 S. 1 GwG als erfüllt, wenn sich die betreffenden Angaben bereits aus bestimmten, in öffentlichen Registern elektronisch abrufbaren Dokumenten oder Eintragungen ergeben, bei der GmbH etwa aus einer elektronisch abrufbaren Liste der Gesellschafter (nicht dagegen aus einer vor der elektronischen Registerführung eingereichten Gesellschafterliste). Dabei kann es sich um das Handelsregister, das Partnerschaftsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister oder das Unternehmensregister handeln. Nicht zu den öffentlichen Registern gehört hingegen das Aktienregister. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsamts gilt die Meldefiktion auch für den Fall, dass der wirtschaftlich Berechtigte erst aus einer Zusammenschau der Registerunterlagen mehrerer Unternehmen hervorgeht, z. B. wenn sich eine natürliche Person über eine von ihr beherrschte Beteiligungs-GmbH mittelbar an einer anderen GmbH beteiligt. In dieser Konstellation profitieren also beide Gesellschaften von der Meldefiktion.

 

Angabepflicht im Hinblick auf das Transparenzregister

Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben der mitteilungspflichtigen Vereinigung die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Für Stiftungen, Genossenschaften und Vereine bestehen Sonderregelungen. Die Angabepflicht entfällt, wenn die Mitteilungspflicht als erfüllt gilt oder wenn die erforderlichen Angaben bereits in anderer Form mitgeteilt wurden.

Einsichtnahme in das Transparenzregister

Bei dem Transparenzregister handelt es sich nicht um ein öffentliches Register.

Während bestimmte Behörden zu Aufsichts- oder Strafverfolgungszwecken uneingeschränkt Einsicht nehmen können, dürfen zur Geldwäsche-Compliance Verpflichtete zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 3 GwG Einsicht nehmen. Sonstige Personen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen oder Fachjournalisten müssen dagegen ein „berechtigtes Interesse“ zur Einsichtnahme darlegen.

Das Transparenzregister kann voraussichtlich ab dem 27.12.2017 erstmals eingesehen werden. Auf Antrag kann die Einsichtnahme vollständig oder teilweise beschränkt werden, wenn im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen, etwa bei der Gefahr, sonst Opfer bestimmter Straftaten zu werden oder wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

Stefan Jäkel berät bei allen Fragen rund um Angabe- und Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem elektronischen Transparenzregister

Rechtsfolgen einer Verletzung der Transparenzpflicht

Bei einer Verletzung der Transparenzpflicht droht eine Geldbuße von bis zu EUR 1 Mio., bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sind auch höhere Strafen möglich. Zudem wird eine Bußgeldentscheidung durch die Aufsichtsbehörde für mindestens fünf Jahre auf deren Internetseite veröffentlicht.

GKD RECHTSANWÄLTE berät Sie in allen Fragen rund um Angabe- und Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem elektronischen Transparenzregister. Wir ermitteln, ob bei Ihrem Unternehmen Handlungsbedarf besteht, und unterstützen Sie bei der Zusammenstellung und Einreichung der benötigten Unterlagen.

Weiterführende Informationen zum Transparenzregister:

Normen des GwG zum Transparenzregister (§ 3 und §§ 18 bis 26 GwG)

GWG-Transparenzregister