Das Robert-Koch-Institut („RKI“) hat die Liste der als internationale Risikogebiete eingestuften Länder erst vor wenigen Tagen erneut erweitert. So sind nunmehr ganz Spanien (einschließlich der Kanarischen Inseln) und eine weitere Region Kroatiens hinzugekommen. Viele Arbeitnehmer kehren aus Corona-Risikogebieten nach Hause zurück und müssen in häusliche Quarantäne.

Doch wer kommt für diese Zeit auf? Müssen Arbeitnehmer für diese Zeit Urlaub nehmen oder mit einem Verdienstausfall rechnen? Fragen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber aktuell intensiv beschäftigen.
Abhilfe könnte eine kurzfristig von Bund und Ländern angestrebte Rechtsänderung bringen, wonach bundeseinheitlich dann keine Entschädigung für den Einkommensausfall gewährt wird, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird. Und bis dahin?
Nur einen Tag zuvor, am 26. August 2020, hatte ein Pressesprecher des Bundesgesundheitsministeriums erklärt, es bestehe für Rückkehrer aus Risikogebieten aktuell keine Pflicht, für die anschließende Quarantänezeit Urlaub zu nehmen. Es sei auch kein Verdienstausfall zu befürchten, und zwar auch dann nicht, wenn bei Reiseantritt bereits feststand, dass es sich bei dem Reiseziel um ein Corona-Risikogebiet handelt. Denn die gesetzliche Grundlage greife „auch in solchen Fällen“. Viele ließ diese Äußerung aufatmen –vielfach weniger aus rechtspolitischen Gründen, sondern weil wenigstens keine Rechtsunsicherheit mehr besteht. Doch ist das wirklich so?

(K)ein Lohnanspruch während der Quarantäne

Einreisende aus Risikogebieten sind seit dem 8. August 2020 zum Corona-Test verpflichtet und müssen sich auf direktem Wege in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Die Quarantänepflicht ergibt sich im Einzelnen aus der jeweiligen landesrechtlichen Verordnung.
Sofern die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbringen. Für das Schicksal des Lohnanspruchs sind die Fälle, bei denen das Reiseziel bereits bei Reiseantritt vom RKI als Risikogebiet eingeordnet war von jenen zu unterscheiden, bei denen dies erst während der Reise geschieht.

Wird das Reiseziel dagegen bereits vor Beginn der Reise von den Behörden als Risikogebiet eingestuft, ist die sich anschließende Quarantäne-Situation für den Arbeitnehmer vorhersehbar. Unter Berücksichtigung des hohen Ansteckungsrisikos wird bei einem Urlaub in ein bekanntes Corona Risikogebiet der Ausfall der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer selbst und bewusst verursacht.

Ein Lohnanspruch aus dem Arbeitsvertrag dürfte daher ausscheiden, weil die Regelung des § 616 BGB, die bei individuellen Hindernissen einen Lohnanspruch gewährt, gerade nicht in Fällen eines „Verschuldens gegen sich selbst“ greift. Weitere Umstände – wie die grobe Missachtung von Schutzmaßnahmen – müssen für ein den Anspruch ausschließendes „Verschulden gegen sich selbst“ nach unserem Dafürhalten gerade nicht vorliegen.

Entschädigungsanspruch für den Verdienstausfall?

Ob dem Arbeitnehmer in diesem Fall ein Entschädigungsanspruch für den Verdienstausfall zusteht, wird nicht nur rechtspolitisch, sondern auch rechtlich heiß diskutiert. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist die Regelung des § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG, wonach ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer „durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können“. Ob diese Regelung für den Fall Anwendung findet, dass ein Arbeitnehmer trotz der Warnung des Auswärtigen Amts eine Reise in ein Corona-Risikogebiet unternimmt, ist umstritten. Auf den ersten Blick scheint diese Diskussion durch die Erklärung des Sprechers des Bundesgesundheitsministeriums, wonach auch in diesem Fall ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG bestehe, vom Tisch zu sein. Doch die Landesbehörden, die für die Rückerstattung geleisteter Entschädigungszahlungen durch den Arbeitgeber zuständig sind, sind nicht an die Auslegung des Bundesumweltministeriums gebunden. Gleiches gilt für die Verwaltungsgerichte. Heißt im Klartext: Der Arbeitgeber, der sich uneingeschränkt auf die Ansicht des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums verlässt und dem Arbeitnehmer die Entschädigung auszahlt, setzt sich der Gefahr aus, dass der Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Entschädigungszahlungen gem. § 56 Abs. 5 IfSG von der zuständigen Landesbehörde wegen der oben genannte Ausschlussregelung des § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG abgelehnt und die Auffassung der Landesbehörde anschließend durch das Verwaltungsgericht noch bestätigt wird.

Folegen für die Praxis

Dies zeigt eindrücklich, dass die von Bund und Ländern geplante Rechtsänderung dringend notwendig ist, um in der Sache Rechtssicherheit zu erhalten. Solange diese angestrebte Änderung des geltenden Rechts nicht vorliegt, sollten Arbeitgeber vorsichtshalber eine Entschädigungszahlung an den Arbeitnehmer nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückerstattung durch die zuständige Landesbehörde vornehmen.
Aber auch Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie sich durch eine Reise in ein bekanntes Corona-Risikogebiet – neben dem erhöhten Ansteckungsrisiko – auch dem Risiko eines Verdienstausfalls für die 14-tägige Quarantänezeit aussetzen. Einige wird es sicherlich auch dazu bewegen, von einer solchen nicht erforderlichen Reise Abstand zu nehmen. Unterm Strich dürften die Risiken damit sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer zur Vorsicht sensibilisieren.


Das Beratungsangebot von GKD Rechtsanwälte im Arbeitsrecht

GKD-Rechtsanwälte berät Sie umfassend in allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung und der Abwehr von Ansprüchen aus einem Arbeitsvertrag mit Ihren Mitarbeitern. Gerne entwerfen wir für Sie auch einen rechtssicheren Arbeitsvertrag oder passen diesen bei Bedarf an die aktuelle Rechtslage und die neuste Rechtsprechung an.

Für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Dr. Rolf Stagat und Thomas Zürcher, LL.M. sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Stefan Jäkel und Frau Rechtsanwältin Cornelia Kuhn sehr gerne zur Verfügung.

Dr. Rolf Stagat

Dr. Rolf Stagat

Thomas Zürcher, LL.M.

Anwalt Jäkel

Dr. Stefan Jäkel

Rechtsanwältin Cornelia KuhnCornelia Kuhn