Das Corona-Virus stellt Unternehmen und Betriebe vor nicht gekannte Herausforderungen.  Dürfen Arbeitnehmer wegen des Corona-Virus der Arbeit fernbleiben, muss der Arbeitgeber sie im Hinblick auf seine Fürsorgepflicht nach Hause schicken, welche Vorgaben ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz? Kann der Betrieb bei hoheitlichen Vorgaben wie der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung) überhaupt noch aufrechterhalten werden?

Viele Arbeitgeber versuchen der Lage Herr zu werden, indem sie ihre Mitarbeiter im Home Office arbeiten lassen. Die Verrichtung der Arbeit in der privaten Sphäre der eigenen Wohnung kann den Arbeitnehmern aber nicht einseitig per Direktionsrecht aufgegeben werden. Vielmehr bedarf es auch in Zeiten von Corona einer einvernehmlichen Regelung über die Telearbeit im Home Office. Hierfür kann die Mustervereinbarung über Telearbeit im Home Office* dienen.

Für nähere Informationen zu den Themen Home Office und arbeitsrechtliche Auswirkungen durch das Corona Virus steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Rolf Stagat sehr gerne zur Verfügung.

 

Dr. Rolf Stagat

 

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*Bitte beachten Sie bei der Verwendung des Musters jedoch, dass dieses nur eine erste Orientierungshilfe bieten kann. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte jedoch grundsätzlich fachkundiger Rat eingeholt werden. Das Muster wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es entbindet den Verwender nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse stets geprüft werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung erforderlich ist. Da wir auf diesen Vorgang keinen Einfluss haben, bitten wir um Verständnis, dass wir auch keine Haftung übernehmen können. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.