Folge 2 – Die Einigung auf den Kaufpreis und dessen Finanzierung

Ging es in der ersten Folge dieser Beitragsreihe darum, wie potentieller Verkäufer und Kaufinteressent einander finden, dreht sich die heutige Folge um die Frage, wie die Parteien eine der wichtigsten Hürden des ganzen Transaktionsprozesses nehmen können, nämlich die Einigung auf einen von allen Seiten akzeptierten Kaufpreis. Außerdem wird noch kurz auf die mögliche Finanzierung des Kaufpreises eingegangen.

A. Problemstellung

 Nicht selten kommen die ersten Gespräche schnell ins Stocken, weil der Verkäufer unrealistische Preisvorstellungen hat, die stark von seiner individuellen und sicher auch emotionalen Verbundenheit mit „seinem“ Unternehmen geprägt sind. Soweit es sich nicht um ein börsennotiertes Unternehmen handelt, ist ein angemessener „Marktpreis“ nicht offenkundig.

Aber auch dem Kaufinteressenten wird es nicht leicht gemacht, seine Kaufpreisvorstellung auf einer nachvollziehbaren Grundlage aufzubauen, wenn ihm noch wichtige Informationen über das Unternehmen und dessen Geschäftsbetrieb fehlen.

Dr. Matthias Döring, LL.M. - GKD RECHTSANWALT

Autor: Dr. Matthias Döring, LL.M.
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B. Lösungsansätze

Lässt man einmal die banale Erkenntnis hinter sich, dass ein Unternehmen exakt so viel wert ist, wie ein Kaufinteressent bereit ist, dafür zu zahlen, so empfiehlt es sich, eine professionelle Unternehmensbewertung vornehmen zu lassen. Dies trägt entscheidend zu einer Rationalisierung der Kaufpreisfindung bei und nimmt emotionalen Befindlichkeiten insbesondere der Verkäuferseite ihre Schärfe.

Hierbei bieten sich die gängigen Bewertungsverfahren beim Unternehmenskauf an, insbesondere also das Ertragswertverfahren oder das Discounted Cash Flow-Verfahren. Diese beiden Bewertungsverfahren sind grundsätzlich zukunftsorientiert (was sie von einem reinen Substanzwertverfahren unterscheidet), wobei das Ertragswertverfahren die – prognostizierten – zukünftigen Gewinne des Unternehmens zur Grundlage der Berechnung macht, während das Discounted Cash Flow-Verfahren umfassender – prognostizierte – zukünftige Zahlungsströme berücksichtigt und dieses auf einen Barwert abzinst.

Auch diese Bewertungsverfahren lassen noch ausreichend Spielraum für subjektive Elemente, insbesondere hinsichtlich der prognostizierten Unternehmensentwicklung bzw. der längerfristigen Unternehmensplanung. Hierbei können dann z.B. individuelle Gewichtungen aus der geplanten Realisierung von Synergie-Effekten einfließen, aber auch Faktoren wie die Marktstruktur bzw. die Wettbewerbssituation hineinspielen. So könnte es sich für einen strategischen Investor rentieren, wenn er einen höheren Preis als nach den Unternehmenszahlen gerechtfertigt zu zahlen bereit ist, um sich Zugang zu einem neuen Produkt- oder Marktsegment zu verschaffen oder auch einen lästigen Wettbewerber auf seine Seite zu ziehen (natürlich vorbehaltlich der kartellrechtlichen Zulässigkeit). Generell gilt, dass ein strategischer Kaufinteressent eher bereit sein dürfte, aus solchen Gründen Zuschläge auf den Kaufpreis zu zahlen als ein reiner Finanzinvestor. Und im Falle eines „Management-Buy-Out“ bzw. „Management-Buy-In“ wird der Kaufpreis erfahrungsgemäß am knappsten kalkuliert. Insoweit sei auf die Ausführungen in Folge 1, Abschnitt C, verwiesen.

In der Regel einigen sich die Parteien auf einen „Netto-Kaufpreis“, also einen Kaufpreisberechnungsmodus auf der Basis eines Unternehmenswerts ohne Berücksichtigung von Zahlungsmitteln und Schulden (Cash-Debt-Free“). Sinnvollerweise wird hierzu auf den Transaktions-Stichtag eine Bilanz erstellt und dem aus der vorgenannten Unternehmensbewertung resultierenden Unternehmenswert die am Bilanzstichtag vorhandenen Zahlungsmitteln und ihre Äquivalente hinzugerechnet, umgekehrt aber die am Bilanzstichtag vorhandenen Finanzverbindlichkeiten und ihre Äquivalente in Abzug gebracht. Üblicherweise erfolgt sodann noch eine zweite Kaufpreiskorrektur hinsichtlich des von den Parteien vereinbarten Bestandes des Nettoumlaufvermögens („Working Capital“) am Bilanzstichtag.

C. Kaufpreisfinanzierung

 Die Einigung auf einen Kaufpreis für das Unternehmen ist eine wesentliche Hürde, dessen Finanzierung durch die Käuferseite kann eine andere Hürde darstellen.

Insbesondere, wenn die Käuferseite im Wesentlichen nur aus einer oder mehreren natürlichen Personen besteht, die die erforderlichen Mittel nicht (vollständig) frei verfügbar hat, könnten folgende Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden:

  • Familien- oder Privatdarlehen
  • Staatliche Fördermittel
    • Zuschüsse
    • Öffentliche Beteiligungen
    • Darlehen
      • KfW
      • Landesförderbank
      • Ausfallbürgschaften
  • Hausbankdarlehen
  • Verkäuferdarlehen (Stundung des Kaufpreises oder eines Teils hiervon)

Haben sich die Parteien auf einen Kaufpreis oder zumindest eine mögliche Kaufpreisspanne geeinigt, so empfiehlt es sich, diese grundsätzliche Einigung in einer Absichtserklärung („Letter of Intent“, „Memorandum of Understanding“, „Term Sheet“ o.ä.) festzuhalten, die den Grundstein für die weiteren Verfahrensschritte legt.

In der nächsten Folge sollen die Fallstricke einer solchen Absichtserklärung und mögliche Hürden bei der Durchführung der Risikoanalyse („Due Diligence“) des zu erwerbenden Unternehmens näher beleuchtet werden.

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