In einem Beitrag in der GWR (2023, 173) hat unser Partner Dr. Rolf Stagat eine Besprechung zum Urteil des OLG Hamm vom 08.03.2023 (OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2023 – 8 U 198/20) veröffentlicht. Darin erläutert er u.a., dass und weshalb das Urteil die Linie der Rechtsprechung des BGH, die eine vertragliche Beschränkung der strengen gesetzlichen Haftung von GmbH-Geschäftsführern zulässt, bestätigt. Insbesondere eine Reduzierung des Verschuldensmaßstabs und eine Verkürzung der Verjährungsfrist sind zulässig. Geschäftsführern ist deshalb dringend zu empfehlen, beim Abschluss von Geschäftsführerdienstverträgen auf solche Haftungsbeschränkungen hinzuwirken. Die Leitsätze des Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Folge 2 – Die Einigung auf den Kaufpreis und dessen Finanzierung
Ging es in der ersten Folge dieser Beitragsreihe darum, wie potentieller Verkäufer und Kaufinteressent einander finden, dreht sich die heutige Folge um die Frage, wie die Parteien eine der wichtigsten Hürden des ganzen Transaktionsprozesses nehmen können, nämlich die Einigung auf einen von allen Seiten akzeptierten Kaufpreis. Außerdem wird noch kurz auf die mögliche Finanzierung des Kaufpreises eingegangen.Weiterlesen
Was für Mitarbeiter im eigenen Unternehmen jahrzehntelang gang und gäbe war, galt seit November 2015 plötzlich nicht mehr: Gesellschafter-Geschäftsführer und Arbeitnehmergesellschafter, die eigenverantwortlich ihre soziale Absicherung regelten, sei es durch Lebensversicherungen, private Krankenversicherung oder Vermögensrücklagen, wurden durch die November-Urteile des Bundessozialgerichts in die gesetzliche Rentenversicherung gezwungen. Die daraufhin einsetzende Welle von Beitragsnachforderungen der Deutsche Rentenversicherung Bund hat viele Familienunternehmen schmerzhaft getroffen. Die von den GmbHs eingeforderten Nachzahlungen sollen mittlerweile die Milliardenschwelle überschritten haben. Nachdem sich seither viele Familienunternehmen und ihre Steuerberater auf die neue rechtliche Situation eingestellt haben, droht erneut Ungemach. Das Bundessozialgericht meldet sich zurück und zieht die Beitragsschlinge für Gesellschafter- Geschäftsführer noch enger.Weiterlesen
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