Ein Gesellschafter – Geschäftsführer einer aus zwei Personen bestehenden GmbH, der 50 % der Anteile am Stammkapital hält, ist nur dann selbstständig, wenn ihm gegenüber dem anderen Gesellschafter bei Stimmengleichheit ein im Gesellschaftsvertrag verankertes Stichentscheidsrecht zusteht. Ohne ein solches Stichentscheidsrecht ist der Gesellschafter – Geschäftsführer abhängig beschäftigt.
Weiterlesen
Mit dem Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 geht nicht nur eine Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einher, sondern es werden auch neue Anforderungen an die Gestaltung ihres Auftretens gestellt.
Die Dritthaftung für Schäden aus fehlerhafter sozialversicherungsrechtlicher Statusbeurteilung erreicht auch die Notare. Während schon mehrere Oberlandesgerichte und zuletzt der Bundesgerichtshof Regressansprüche im Zusammenhang mit der unzutreffenden Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern als Selbstständige gegen Steuerberater zuerkannt haben, werden nun auch Notare von Geschädigten Gesellschaften ins Visier genommen. Am 16.02.2024 hatte das Landgericht Bremen (Urteil vom 16.2.2024 – 4 O 124/23) über die Schadensersatzklage einer GmbH gegen den Notar zu entscheiden, der Anteilsübertragungsverträge beurkundet hatte, mit denen Geschäftsanteile auf einen Neugesellschafter übertragen wurden. Dadurch änderten sich die Beteiligungsverhältnisse, was der Gesellschaft sozialversicherungsrechtlich zum Verhängnis wurde.
Kategorien
Aktuelle Beiträge
-
Die Haftung von GmbH-Geschäftsführer*innen April 23,2025