Sic-non-Rechtsprechung und unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

(Der Betrieb 2022, 1580)

BAG, Beschluss vom 08.02.2022 – 9 AZB 40/21

GmbH-Geschäftsführer versuchen häufig, Ansprüche aus ihrem Anstellungsvertrag vor den Arbeitsgerichten durchzusetzen. Bei der Entscheidung über die Eröffnung des Rechtswegs unterscheidet die Rspr. die Konstellationen des „et-et“-, des „autaut“– sowie des „sic-non“-Falls. Letzterer liegt vor, wenn die rechtliche Qualifizierung des Klägers als Arbeitnehmer doppelrelevant ist, also nicht nur Voraussetzung für die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte, sondern zugleich eine conditio sine qua non für den mit der Klage geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch ist. In sic-non-Fällen lässt es das BAG für die Rechtswegzuständigkeit zu den Arbeitsgerichten genügen, wenn der Kläger lediglich behauptet, Arbeitnehmer zu sein. Des Nachweises, dass es sich bei dem Anstellungsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt, bedarf es nicht. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses müssen nicht einmal schlüssig dargelegt werden. Damit soll eine unnötige Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht aus Gründen der Prozessökonomie vermieden werden. Der Beschluss des BAG vom 08.02.2022 zeigt , dass die bisherige sic-non-Rspr. mit dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht kompatibel ist

Autor: Dr. Rolf Stagat
Standort: Konstanz
Telefon: 07531 28 236-0
Email: stagat@gkd-partner.de
1. Sachverhalt

Die Klägerin war bei der beklagten GmbH als Geschäftsführerin angestellt. Zum 29.01.2020 hat die Klägerin ihr Anstellungsverhältnis gekündigt und ihr Amt als Geschäftsführerin zum selben Zeitpunkt niedergelegt. Mit ihrer beim ArbG eingereichten Klage verlangt sie die Abgeltung von 33 Urlaubstagen. Das ArbG sah den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht eröffnet und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht. LAG und BAG kamen zu demselben Ergebnis.

2. Kernaussagen der Entscheidung
  1. Das Anstellungsverhältnis eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH ist in aller Regel als freies Dienstverhältnis und nicht als Arbeitsverhältnis einzustufen ist.
  2. Im zweiten Schritt verweist das BAG auf einen Beschluss mit dem es bereits entschieden hat, dass Fremdgeschäftsführer nicht arbeitnehmerähnliche, sondern arbeitgeberähnliche Personen sind und der Rechtsweg zu den ArbG für sie deshalb auch nicht eröffnet ist.
  3. Schließlich verneint das BAG auch das Vorliegen eines sic-non-Falls. Zwar seien für die Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes die vom EuGH entwickelten Grundsätze zum Arbeitnehmerbegriff heranzuziehen. Die Rechtswegzuständigkeit könne dann aber nicht allein durch das Berufen auf die Arbeitnehmereigenschaft (nach nationalem Recht) begründet werden, da diese für den Urlaubsanspruch ja gerade nicht zwingend sei.
3. Praxishinweise

GmbH-Geschäftsführer scheuen das Landgericht wie der Teufel das Weihwasser. Eröffnet ist der Rechtsweg zu den ArbG beim Streit um den Bestand oder Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aber nur, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist. Um ihren Prozess vor dem ArbG führen zu können, argumentieren Geschäftsführer deshalb, ihr Anstellungsverhältnis sei ein Arbeitsverhältnis, allerdings häufig ohne diese Auffassung durch substantiierten Tatsachenvortrag
untermauern zu können. Das ist nach der Rspr. des BAG auch nicht erforderlich, wenn ein sic-non-Fall vorliegt. Hier reicht die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Begründet wird dies mit der Prozessökonomie.

Diese sic-non-Rspr. wirft aber Probleme auf, wenn ein Geschäftsführer k lagt, der zwar nach dem nationalen Arbeitnehmerbegriff kein Arbeitnehmer ist, wohl aber
nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Da das ArbGG nicht auf Unionsrecht basiere, sei für die Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit allein der nationale Arbeitnehmerbegriff heranzuziehen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die klagende Geschäftsführerin die Abgeltung ihres Urlaubs vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstreiten muss, die weder mit der Rspr. des BAG zum Urlaubsrecht vertraut sind, noch mit der Rspr. des EuGH, der das Urlaubsrecht durch neuere Entscheidungen zu einer sehr komplexen Materie gemacht hat. Geschäftsführern die Entscheidung durch das hierfür sachkundige Gericht vorzuenthalten, erscheint zweifelhaft. Die Entscheidung des BAG ist deshalb kritisch zu sehen.

Weiterführende Informationen:
Standort Freiburg

Bismarckallee 15
79098 Freiburg

Telefon: 0761-590 0040
Telefax: 0761-590 00499
Email: freiburg@gkd-partner.de

Standort Konstanz

Reichenaustraße 19a
78467 Konstanz

Telefon: 07531-28 2360
Telefax: 07531-28 23629
Email: konstanz@gkd-partner.de

Privacy Settings
We use cookies to enhance your experience while using our website. If you are using our Services via a browser you can restrict, block or remove cookies through your web browser settings. We also use content and scripts from third parties that may use tracking technologies. You can selectively provide your consent below to allow such third party embeds. For complete information about the cookies we use, data we collect and how we process them, please check our Privacy Policy
Youtube
Consent to display content from - Youtube
Vimeo
Consent to display content from - Vimeo
Google Maps
Consent to display content from - Google