Ihre Anwälte im Dienstvertragsrecht (Geschäftsführer und Vorstände)
in Freiburg und Konstanz
Das Dienstvertragsrecht umfasst ein weites Feld von Rechtsverhältnissen, bei denen sich Leistungserbringer zu entgeltlichen Dienstleistungen gegenüber ihrem Auftraggeber verpflichten. Dabei kann es sich um Dienste höherer Art (z.B. Erstellung von Gutachten) oder um Leistungen von gewerblichen Unternehmen handeln, wobei häufig die Abgrenzung zum Werkvertrag schwierig ist. Der Arbeitsvertrag ist eine Spezialform des Dienstvertrages. Auch viele gemischte Verträge beinhalten Elemente des Dienstvertrages (bspw. der Beherbergungsvertrag).
Anstellungsverträge von Geschäftsführern und Vorständen
Den größten Bereich des Dienstvertragsrechts macht jedoch das Feld der Anstellungsverträge aus, die nicht zugleich als Arbeitsverträge zu qualifizieren sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die Anstellungsverträge von Geschäftsführern und Vorständen. GmbH-Geschäftsführer sind nach noch herrschender Auffassung keine Arbeitnehmer. Die schuldrechtliche Grundlage, auf der sie ihr Geschäftsführer-Amt ausüben, stellt daher – jedenfalls in den meisten Fällen – kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Dienstverhältnis dar. Vorstände einer Aktiengesellschaft können – im Gegensatz zu GmbH-Geschäftsführern – auch nicht ausnahmsweise Arbeitnehmer sein, so dass der Anstellungsvertrag eines AG-Vorstands stets Dienstvertrag ist.
Dienstvertragsrecht bei Vereinen
Bei Vereinen ist zu unterscheiden: Der Vereinsvorstand ist Organ des Vereins, sein Anstellungsvertrag somit – wie beim GmbH-Geschäftsführer – nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Demgegenüber sind Vereins-Geschäftsführer, die nicht die Organstellung eines Vorstands innehaben, Arbeitnehmer. Der Anstellungsvertrag des Vereins-Geschäftsführers unterliegt somit nicht dem Dienstvertragsrecht, sondern dem Arbeitsrecht.
Leistungsangebot im Dienstvertragsrecht
Das Leistungsangebot von GKD im Dienstvertragsrecht ist umfassend. Wir beraten sowohl Geschäftsführer und Vorstände als auch Vereine, Gesellschaften und ihre Gesellschafter bei der Abfassung und Gestaltung von Dienstverträgen. In Trennungssituationen beraten wir im Vorfeld über die Chancen und Risiken von Abberufung und Kündigung und begleiten bei der praktischen Umsetzung. Dabei spielt häufig die Durchsetzung bzw. Abwehr von Vergütungsansprüchen in Form von restlichen Gehältern, Boni, erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen und die Höhe von Abfindungsansprüchen eine Rolle. Immer häufiger treten in Trennungssituationen auch Fragen zur Organhaftung auf. Die Organhaftung ist insbesondere für Vorstände einer Aktiengesellschaft und GmbH-Geschäftsführer sehr risikoreich, weil die gesetzlichen Grundlagen (§ 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG) ein äußerst strenges Haftungsregime enthalten.
Beratung und Vertretung im Dienstvertragsrecht
GKD Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Vorständen, Geschäftsführern und Gesellschaftern bei der Gestaltung von Organ-Dienstverhältnissen und bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen aus Anstellungsverträgen von Geschäftsführern und Vorständen. Dabei werden insbesondere die Wechselwirkungen mit der auf gesellschaftsrechtlicher Ebene erfolgenden Bestellung und Abberufung von Vorständen und Geschäftsführern berücksichtigt. Durch die Tendenz der Rechtsprechung, Anstellungsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern immer stärker dem Arbeitsrecht zuzuordnen, erfordert die umfassende Beratung bei Dienstverhältnissen insbesondere von GmbH Geschäftsführern die ganzheitliche Betrachtung sowohl aus gesellschaftsrechtlichem als auch aus arbeitsrechtlichem Blickwinkel.
Weiterführende Informationen zum Dienstvertragsrecht
- Neuer Newsletter für GmbH-Geschäftsführer
- Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Kündigungsschutzklage eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers
- Risiken und Nebenwirkungen von Geschäftsführer-Anstellungsverträgen
- Und es geht doch: Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer
- Der Arbeitnehmer-Geschäftsführer: Arbeitsverhältnis trotz Organstellung?
- Der Rechtsweg des GmbH-Geschäftsführers zum Arbeitsrecht – Änderung der Rechtsprechung und Folgen für die Praxis