Werbung mit der „Echtheit“ der Ware ist irreführend
Leitsätze des Verfassers: 1. Aus der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung muss sich eindeutig der Beginn der Widerrufs- bzw. Rückgabefrist ergeben. 2. Der Verkauf echter Waren ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf.