Hier gelangen Sie zu Teil II der Serie (Weitere Änderungen im digitalen Kaufrecht durch die Warenkaufrichtlinie).
Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie aus dem Jahr 1999, die in allen europäischen Ländern bis zum 01.01.2002 in nationales Recht umzusetzen war, prägte für knapp zwei Jahrzehnte das deutsche Kaufrecht. Mit ihr waren viele Änderungen des deutschen Zivilrechts , die wesentlichen Einfluss auf die Vertragsgestaltung hatten, verbunden. Ziel der Richtlinie war die europäische Harmonisierung der gesetzlichen Gewährleistungsregeln und der selbstständigen Garantien bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer auf Verkäufer- und einem Verbraucher auf Käuferseite.
Um die verbliebenen Harmonisierungslücken zu schließen und das Recht gleichzeitig an die fortschreitende Digitalisierung anzupassen hat der europäische Gesetzgeber die Warenkaufrichtlinie, RL (EU) 2019/771 beschlossen, die von den europäischen Mitgliedstaaten bis zum 01.01.2022 in nationales Recht umzusetzen ist. Die Warenkaufrichtlinie wird die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ablösen und verfolgt im Gegensatz zu dieser den Grundsatz der sog. Vollharmonisierung. Die in nationales Recht umzusetzenden europäischen Vorgaben sind somit in jedem Mitgliedstaat in gleicher Weise zu erfüllen. Sofern die Richtlinie nicht explizit Ausnahmen zulässt, können die Mitgliedstaaten keine abweichende Regelung einführen.
Die Warenkaufrichtlinie wird wie ihre Vorgängerin zu zahlreichen Änderungen im Zivilrecht führen, die zukünftig im Rahmen der Vertragsgestaltung zu beachten sind. Die Warenkaufrichtlinie führt neben Änderungen des Sachmangelbegriffs und der Verlängerung der Beweislastumkehr einen neuen Vertragsgegenstand in Form der „Ware mit digitalen Inhalt“ ein. Im Rahmen der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie in nationales Recht wird nun außerdem auch die aktuelle Rechtsprechung in Form von Gesetzen für den juristischen Laien transparenter (vgl. Ziff. 5 und 6).
Die wichtigsten Änderungen wollen wir Ihnen im Folgenden nun kompakt darstellen und erläutern.