Mittelständische Familienunternehmen scheuen einen mit Arbeitnehmern besetzten Aufsichtsrat wie der Teufel das Weihwasser. Sie wollen die Leitung des Unternehmens nicht aus der Hand geben und sich unternehmerisch nicht der Mitbestimmung der Belegschaft unterwerfen. Obwohl das Drittelbeteiligungsgesetz an sich zur Wahl eines Aufsichtsrats verpflichtet, wenn in einer GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind, gibt es in einer großen Zahl von Familiengesellschaften tatsächlich keinen Aufsichtsrat. Die Diskussion über Vermeidungsstrategien ist durch das FüPoG II neu entflammt: ist das „Aussitzen“ der Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats noch ein gangbarer Weg? Die Antwort finden Sie im folgenden Beitrag.
Nach dem Ende der „Home-Office-Pflicht“ wieder zurück ins Büro? Nicht alle Arbeitnehmer freuen sich auf die Rückkehr zur ehemaligen „Normalität“. Vielen Arbeitnehmern ist die Freiheit, flexibel auch mobil bzw. aus dem „Home-Office“ arbeiten zu können, vielmehr inzwischen ans Herz gewachsen. Aber auch Arbeitgeber überlegen – sei es wegen der andauernden „Corona-Gefahr“, sei es um Kosten für Büroräume zu sparen oder einfach um damit Pluspunkte bei potentiellen Bewerbern zu sammeln -, ob sie ihren Arbeitnehmern zukünftig mehr Freiheit bei der Auswahl des Arbeitsortes geben sollen. Der Trend zum „Home-Office“ ist jedenfalls nach wie vor ungebrochen und das „Home-Office“ bleibt sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern sehr beliebt. Inzwischen kommt auch immer häufiger die Frage auf, ob man vielleicht gar nicht erst aus dem Urlaub zurückkommen muss, sondern gleich vom Urlaubsdomizil aus gearbeitet werden kann (neudeutsch auch „Workation“ genannt). Auch Reiseanbieter haben sog. Workation-Angebote in ihre Programme aufgenommen. Ob sich das Feriendomizil (insbesondere im Ausland) wirklich ohne Probleme in ein Home-Office verwandelt lässt, welche Probleme dabei zu beachten sind und welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen eine solche Tätigkeit hat, haben wir Ihnen im Folgenden kurz zusammengefasst.
Die Europäische Union hat am 20. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen erlassen, die von den Mitgliedsstaaten bis spätestens zum 01. August 2022 umgesetzt werden muss. Hintergrund der Richtlinie war, dass die EU-Agentur Eurofound mehrere neue atypische Beschäftigungsformen im Bereich der Gelegenheitsarbeit und der geringfügigen Beschäftigung ermittelt hatte. Mit der neuen Richtlinie sollen deshalb vor allem der Schutz von atypisch Beschäftigten bezüglich der Informationen über die Beschäftigungsbedingungen sowie eine Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen erreicht werden. Konkret soll die Richtlinie – neben einer Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs und zusätzlichen Informationspflichten – Arbeitnehmern eigene Auskunftsansprüche verschaffen. Diese Auskunftsansprüche sind mit besonderen Begründungspflichten für den Arbeitgeber verbunden und ein Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen sanktioniert werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt, sondern befindet sich aktuell noch im Transformationsverfahren. Bisher liegt lediglich ein Referentenentwurf vom 14. Januar 2022 vor, der der endgültigen Regelung aber schon sehr nahe kommen dürfte. Ein genaues Hinschauen und eine Vorbereitung auf die neue Gesetzeslage ist deshalb schon jetzt dringend zu empfehlen. Die wichtigsten Änderungen, die mit der Richtlinienumsetzung verbunden sind, stellen wir Ihnen im folgenden Beitrag kurz vor.
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