Update!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem aktuellen Urteil vom 13.10.2021 entschieden, dass die Betriebsschließungen, die zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von Corona-Infektionen behördlich angeordnet werden, nicht zu dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören und dieser den Arbeitsausfall daher auch nicht zu vergüten hat. Damit tritt das Gericht der Argumentation der Vorinstanzen entgegen, welche pandemiebedingte, behördlich angeordnete Betriebsschließungen noch dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugeordnet hatten (hierüber hatten wir bereits im August berichtet).