Wie wir in unserem Beitrag vom 16.12.2019 bereits erläutert haben, erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich nur dann am Ende eines Kalenderjahrs bzw. eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt und darauf hingewiesen hatte, seinen Urlaub zu nehmen. Zur Klärung der Frage, ob der (noch nicht verfallene) Urlaub nach den allgemeinen Regelungen verjährt, hat das BAG nun ein sog. Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Entscheidet der EuGH, dass Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen, würde dies Arbeitgeber bei ihren Mitwirkungsobliegenheiten zumindest etwas entlasten.
Mittelständische (Familien-)Unternehmen, die nicht der Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrates kraft Rechtsform (Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien) oder aufgrund der Mitbestimmungsgesetze unterliegen, entscheiden sich immer häufiger für die Einrichtung eines freiwilligen Beirates, der somit bei Personengesellschaften oder nicht mitbestimmungspflichtigen GmbHs eingeführt werden kann. Er unterliegt damit – anders als ein aktienrechtlicher Aufsichtsrat – keinen strengen Reglementierungen, kann somit in Aufgaben, Kompetenzen und Zusammensetzung individuell an die Anforderungen des jeweiligen Unternehmens angepasst werden.
Sep.
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Das neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu Kündigungsfristen für Geschäftsführer-Dienstverträge vom 11.06.2020 (2 AZR 374/19) hat gravierende Auswirkungen für GmbH-Geschäftsführer. Es ändert die bisherige Rechtsprechung zur Dauer der gesetzlichen Kündigungsfristen zum Nachteil von Geschäftsführern. Der Bundesgerichtshof und die Arbeitsgerichte haben auf Geschäftsführer-Anstellungsverträge bisher die längeren Kündigungsfristen des § 622 BGB angewendet. Dabei handelt es sich um die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse. Obwohl GmbH-Geschäftsführer nach deutschem Recht – in der Regel – keine Arbeitnehmer sind, wurden sie bei den Kündigungsfristen wie Arbeitnehmer behandelt. Dieser Praxis der Gerichte hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner neuen Entscheidung einen Riegel vorgeschoben. Für Anstellungsverträge von Geschäftsführern sind künftig die deutlich kürzeren Fristen des § 621 BGB anzuwenden. Die Bedeutung des Urteils für die Praxis und worauf Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschaftergeschäftsführer nun besonders achten sollten, erläutert Rechtsanwalt Dr. Rolf Stagat in seinem Kommentar in der Zeitschrift DER BETRIEB.
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Die Haftung von GmbH-Geschäftsführer*innen April 23,2025