Das Oberlandesgericht (OLG) München hat jedoch nunmehr entschieden, dass bereits die Bestätigungsmail Werbung sei und damit erst nach vorheriger Zustimmung des Empfängers versendet werden dürfe. Das Double-Opt-in-Verfahren wäre demnach unzulässig. Für das Online-Marketing hätte dies zur Konsequenz, dass die erforderliche Zustimmung zur E-Mail-Werbung praktisch nicht mehr auf zulässige Weise eingeholt werden kann. Das OLG hat damit das grundlegende Verfahren für zulässiges Online-Marketing in Frage gestellt. Bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof laufen Unternehmen, die Online-Marketing zu Werbezwecken nutzen, Gefahr, am Gerichtsstandort München verklagt zu werden.
OLG München, Urteil vom 27.09.2012 (AZ: 29 U 1682/12)