Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsabschläge (Regelverschonung i.H.v. 85% bzw. Optionsverschonung i.H.v. 100%) werden bei der Schenkung oder Vererbung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur gewährt, wenn der Erblasser oder Schenker an der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25% beteiligt war. Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform hat der Gesetzgeber geregelt, dass bei der Prüfung der 25%-Grenze die Anteile von Gesellschaftern zusammenzurechnen sind, wenn sie untereinander zu bestimmten Verfügungsbeschränkungen und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung verpflichtet sind. Diese Voraussetzungen können insbesondere durch den Abschluss eines sog. „Poolvertrags“ erfüllt werden. In diesem Beitrag werden einige erb- und gesellschaftsrechtliche Aspekte des Poolvertrags näher erörtert.
Obwohl GmbH-Geschäftsführer tendenziell den „Besserverdienern” zugeordnet werden, gelten sie als bedauernswert. Der fehlende Arbeitnehmerstatus hat ihnen die Bezeichnung „kündigungsrechtliches Freiwild” eingebracht. Diese Pointierung soll veranschaulichen, dass sich GmbH-Geschäftsführer im Kündigungsfall nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen können. Der BGH hat mit Urteil vom 10. 5. 2010 die kündigungsrechtlichen Weichen für GmbH-Geschäftsführer neu gestellt. Künftig ist die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes auch für GmbH-Geschäftsführer möglich. Der Beitrag stellt die Entscheidung des BGH vom 10. 5. 2010 vor und geht auf ihre Folgen für die Gestaltungspraxis ein.
Nicht selten wird ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, ohne dass ein Aufhebungsvertrag bzgl. des Arbeitsverhältnisses oder ein schriftlicher Geschäftsführer-Dienstvertrag abgeschlossen wird. Der Autor geht der Frage nach, ob und ggf. welchen materiell-rechtlichen Einfluss die Organstellung auf das Arbeitsverhältnis des beförderten
Arbeitnehmers hat.
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