Alle Jahre wieder kommt das Christuskind. So lautet die Anfangszeile eines der bekanntesten deutschen Weihnachtslieder. Der Gesetzgeber nimmt das Jahresende ebenfalls Jahr fürs Jahr aufs Neue zum Anlass, um ein Jahressteuergesetz zu erlassen.

Auch in diesem Jahr bleibt sich der Gesetzgeber voraussichtlich treu und „beschert“ die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler mit dem Jahressteuergesetz 2022. Das Jahressteuergesetz 2022 soll hierbei „einen ganzen Strauß wichtiger Entlastungsmaßnahmen“ beinhalten, „der den Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen wird“. Jedenfalls wenn es nach den Regierungsparteien geht.  Dies klingt in der Tat nach einem schönen Geschenk für die Steuerzahler. Bei genauerer Betrachtung findet sich aber auch – gut versteckt – eine welke Blume in diesem Strauß.

Joachim Ehinger

Autor: Joachim Ehinger
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Die Rede ist von der geplanten „Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021“. Hinter diesem sperrigen Begriff verbirgt sich eine Anpassung der Bewertungsverfahren im Bewertungsgesetz.

Nun mag man sich fragen, warum man sich mit dem Bewertungsgesetz auseinandersetzen sollte und was das alles mit einer Schenkung zu tun hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist ein genauerer Blick in das Bewertungsgesetz notwendig.

Das Bewertungsgesetz regelt die steuerliche Bewertung von bestimmten Vermögensgegenständen. U.a. befasst sich das Bewertungsgesetz mit der steuerlichen Bewertung von Immobilien. Wechselt bspw. eine Immobilie durch einen Erbfall oder durch eine Schenkung den Eigentümer, fällt – sofern der Wert der Immobilie den persönlichen Freibetrag überschreitet – Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Die Finanzämter ziehen für die Bewertung von Immobilien das Bewertungsgesetz heran. Die im Bewertungsgesetz geregelten Bewertungsmethoden bilden somit – vereinfacht gesagt – die Grundlage für die Berechnung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.

Für die Bewertung von Immobilien werden drei Verfahren unterschieden:

  • Vergleichswertverfahren
  • Ertragswertverfahren
  • Sachwertverfahren

Ziel der Gesetzesänderung ist es, den nach einem der obigen Verfahren ermittelten Grundstückswert dem tatsächlichen Marktwert anzunähern. Das bedeutet , dass der Wert deutlich steigen wird. Hierzu sind umfassende Änderungen am Ertragswert- sowie am Sachwertverfahren geplant.

Beim Sachwertverfahren soll künftig auch die Lage des Gebäudes einbezogen werden, was insbesondere in urbanen Regionen zu Wertsteigerungen führen wird. Im Rahmen des Ertragswertverfahrens werden die Liegenschaftszinssätze reduziert, womit nur noch eine geringere Bodenwertverzinsung vom Ertrag abgezogen wird, was ebenfalls im Ergebnis zu höheren Bewertungen führt.

Es wird davon ausgegangen, dass Wertsteigerungen von 20 bis 30 Prozent, im Einzelfall bis zu 50 Prozent, möglich sind. In der Folge führt dies dazu, dass die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer die der Erbe bzw. Beschenkte bezahlen muss, steigen wird.

Wer bereits darüber nachdenkt, sein Haus oder Grundstück an seine Kinder zu übertragen, sollte daher schleunigst handeln. Wenn das Gesetzgebungsverfahren seinen geplanten Lauf nimmt, treten die Änderungen zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Aber auch derjenige, der bislang nicht geplant hat, seine Immobilien zu Lebzeiten an die nächste Generation zu übertragen, sollte dies nunmehr ins Auge fassen, um die künftigen Erben vor einer erhöhten Erbschaftssteuer zu bewahren. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von steueroptimierten Gestaltungsmöglichkeiten eines Testaments, welche eine erhöhte Erbschaftssteuer ausgleichen oder ihr jedenfalls entgegenwirken können.

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Rechtsanwalt Joachim Ehinger

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