Das Europäische Patentamt (EPA) rechnet mit der Einführung des europäischen Einheitspatents noch bis Anfang 2022. Ob sich diese Einschätzung bewahrheiten wird, ist angesichts des Austritts Großbritanniens und der zweiten gegen die Einführung gerichteten Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland fraglich. Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Grundlagen des Einheitspatents und seiner Beantragung vermitteln sowie die aktuellen Schwierigkeiten der Einführung wiedergeben. Er stellt die Zusammenfassung eines Vortrags beim Wirtschaftsverband Industrieller Unternehmen Baden e.V. (wvib) dar.

Rechtsanwalt Jonas M. Burbach
 
 
Autor: Jonas M. Burbach
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UPDATE: Zu Teil III (Zieleinlauf) der Serie gelange Sie hier.

UPDATE: Mit Beschluss vom 23.06.2021 (Az.: 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20) hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts die Eilanträge der Antragsteller  inzwischen abgelehnt. Die Hintergründe und die Folgen der Entscheidung finden Sie hier. Die vollständige Entscheidung finden Sie außerdem hier.

Hintergrund und Grundlagen

Mit der Einführung des Einheitspatents soll die Vereinheitlichung des Patentschutzes in der europäischen Union vorangetrieben und diverse Schwächen des aktuellen europäischen Patentschutzes behoben werden.

Europäisches Patent

Aktuell gewährt ein Europäisches Patent in den jeweiligen Vertrags-, Erstreckungs- und Validierungsstaaten Patentschutz nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Die Anmeldung des Patents erfolgt jedoch zentralisiert über das EPA. Es müssen daher nicht in jedem einzelnen Vertragsstaat nationale Patentanmeldungen eingereicht werden.

Nach der Erteilung des Europäischen Patents durch das EPA zerfällt dieses bisher jedoch in nationale Patente, die von den jeweiligen nationalen Patentämtern verwaltet werden. Es schließt sich das nationale Validierungsverfahren an, dessen Durchlaufen Voraussetzung für den Patentschutz im jeweiligen Staat ist. Die Anforderungen für eine Validierung des Europäischen Patents werden durch die jeweils nationalen Gesetze vorgegeben. Die Validierung kann insbesondere von der Einreichung einer Übersetzung des Patents in der Landessprache oder der Benennung eines Inlandsvertreters/einer Korrespondenzanschrift abhängig gemacht werden. Manche Länder stellen wiederum keine weitergehenden Validierungsanforderungen, sodass hier die Validierung und Eintragung des nationalen Patents automatisch erfolgt. Welche Anforderungen im jeweiligen Land für die Validierung zu erfüllen sind, kann u.a. den Hinweisen des EPA unter dem folgenden Link entnommen werden:  https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/natlaw/de/iv/index.htm.

Der Inhaber eines Europäischen Patents erhält somit erst nach Durchlaufen des Validierungsprozesses ein Bündel an nationalen Patenten, deren Schutzumfang sich nach den jeweiligen nationalen Rechten richtet und daher auch „Bündelpatent“ genannt wird. Dieser Validierungsprozess kann insbesondere wegen anfallender Übersetzungskosten und Gebühren für Patentanwälte kostspielig werden. Auch Rechtsstreitigkeiten über die validierten Patente sind in den jeweils einzelnen Ländern somit häufig parallel zu führen.  Dies verursacht weitere Kosten für Gerichtsverfahren und Rechtsbeistände.

Einheitspatent

Das Einheitspatent soll im Gegensatz zum bisherigen Bündelpatent (s.o.) einen einheitlichen und umfassenden territorialen Schutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten bieten. Der Umfang der Rechte aus dem Einheitspatent soll somit einheitlich werden, indem ein einheitliches Recht angewendet wird. Für Rechtsstreitigkeiten soll ein einheitliches Gericht zuständig sein, dessen Urteile für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten Rechtskraft entfaltet. Auch soll kein nationales Validierungsverfahren mehr notwendig werden, sondern es reicht die Stellung eines Antrags auf einheitliche Wirkung im Rahmen des Antragsverfahrens beim EPA.

Ggf. können u.a. kleinere und mittlere Unternehmen („KMU“) eine Kompensation für ihre Anmeldekosten erhalten. Auch die Jahresgebühr zur Aufrechterhaltung des Patentschutzes wird zentral durch das EPA erhoben. Rechtsübergange, Lizenzen und andere Rechte sollen nicht mehr für jedes Land einzeln in den Patentregistern eingetragen werden, sondern es soll die Eintragung im Register beim EPA ausreichen.

Das Einheitspatent bezweckt daher eine deutliche Vereinfachung und Kostensenkung für die Schutzrechteinhaber und somit auch die Schaffung eines weiteren Innovationsanreizes.

Antragsverfahren

Grundsätzlich soll es im Anmeldeverfahren beim EPA für das Einheitspatent keine Veränderung im Vergleich zum Bündelpatent geben. Die Phase vor der Erteilung richtet sich nach den Regelungen des Europäische Patentübereinkommens (EPÜ). Rechtsschutz im Erteilungsverfahren erlangt ein Schutzrechteinhaber über das EPA.

Neu ist allerdings, dass spätestens ein Monat nach Veröffentlichung der Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt ein schriftlicher Antrag auf einheitliche Wirkung für die am Einheitspatent teilnehmenden Mitgliedstaaten gestellt werden kann. Insoweit wird die Wirkung des ehemaligen Bündelpatents als nicht eingetreten behandelt, sodass keine Doppelpatentierung stattfindet. Dem Antrag auf einheitliche Wirkung ist nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 eine Übersetzung beizufügen. Sofern als Verfahrenssprache Französisch oder Deutsch gewählt wurde, ist eine vollständige Übersetzung der Patentschrift des Europäischen Patents ins Englische beizufügen. Ist die Verfahrenssprache Englisch, ist eine vollständige Übersetzung der Patentschrift des Europäischen Patents in eine andere Amtssprache der Union beizufügen. In der Praxis wird dies dadurch erleichtert, dass der Antragsteller bereits im Anmeldeverfahren nach dem EPÜ die Patentübersetzungen in den beiden anderen Amtssprachen des EPA, die nicht Verfahrenssprache waren, eingereicht hat und diese für den Antrag auf einheitliche Wirkung wiederverwendet werden können. Es bedarf dann lediglich nur noch der Übersetzung der Patentbeschreibung.

Damit ein europäisches Patent als Einheitspatent eingetragen werden kann, muss es mit den gleichen Ansprüchen für alle 26 teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt worden sein.

Die weiteren Voraussetzungen können u.a. den Hinweisen des EPA unter dem folgenden Link entnommen werden: https://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/upg/d/uppg_b.html.

In Zukunft kann die Kombination aus Einheitspatent und europäischen Patent sinnvoll sein, um z.B. Schutz in den nicht am Einheitspatent teilnehmenden Vertragsstaaten zu erlangen (u.a. Spanien, Schweiz, Türkei, Norwegen oder Island).

Aktuelle Schwierigkeiten bei der Einführung des Einheitspatents

Rechtsgrundlage für das Europäische Einheitspatent bildet die Einheitspatentverordnung (EPVO), die allerdings erst gelten soll, wenn das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) in Kraft getreten ist. Voraussetzung für das Inkrafttreten des EPGÜ ist wiederum, dass 13 teilnehmende Vertragsstaaten das Übereinkommen ratifizieren. Zwar ist diese Mindestanzahl bereits erreicht, allerdings muss nach dem EPGÜ zumindest auch die Ratifizierung Deutschlands vorliegen. Denn Art. 89 Abs. 1 EPGÜ macht zur Anwendbarkeitsvoraussetzung, dass unter den ratifizierenden Mitgliedstaaten auch die drei Mitglied­staaten sind, in denen es im Jahr vor der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten geltenden europäischen Pa­tente gab. Zum damaligen Zeitpunkt waren dies Deutschland, Frankreich und Großbritannien. Dass Großbritannien aus der EU ausgetreten ist und seine Ratifikation wieder zurückgezogen hat, steht dem Inkrafttreten des EPGÜ wohl nicht entgegen. Da Art. 89 EPGÜ auf den Begriff der drei Mitgliedstaaten mit den meisten Anmeldungen zurückgreift und nicht einzelne Länder benennt, könnte nun auf Italien abzustellen sein, das bereits das EPGÜ ratifiziert hat.

Die Ratifizierung Deutschland scheitert im Moment an einer anhängigen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Erst wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung gefallen ist, kann das Ratifizierungsverfahren abgeschlossen und das EPGÜ in Kraft gesetzt werden. Ist das EPGÜ in Kraft, kann auch die EPVO angewendet und somit das Einheitspatent eingeführt werden.

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