Rückblick

Das Europäische Patentamt (EPA) rechnete zuletzt mit der Einführung des europäischen Einheitspatents bis Anfang 2022 (s. hierzu auch Teil I). Dessen Einführung verzögerte sich allerdings. Rechtsgrundlage für das Europäische Einheitspatent bildet die Einheitspatentverordnung (EPVO), die allerdings erst gelten soll, wenn das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) in Kraft getreten ist. Voraussetzung für das Inkrafttreten des EPGÜ war wiederum, dass 13 teilnehmende Vertragsstaaten das Übereinkommen ratifizieren unter denen zwingend auch Deutschland sein musste.

Rechtsanwalt Jonas M. Burbach
 
 
Autor: Jonas M. Burbach
Standort: Freiburg
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Die Ratifizierung Deutschlands wurde zuletzt durch zwei anhängige Eilrechtsschutzverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ausgebremst. Die Beschwerdeführer machten die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und Verstöße gegen das Unionsrecht geltend, sofern durch das EPGÜ die einheitlichen Patentgerichte eingeführt werden sollten. Das einheitliche Patentgericht ist kein Gericht der Europäischen Union, wie bspw. der EuGH, sondern ein eigenständiges Gericht der Vertragsstaaten des EPGÜ. Infolgedessen wurde der Bundespräsident vom Bundesverfassungsgericht gebeten, die Ratifizierung bis zur Entscheidung über die anhängigen Verfahren auszusetzen. Dieser Bitte ist der Bundespräsident nach der gängigen Praxis der obersten Staatsorgane nachgekommen.

In unserem Update-Beitrag vom 28.07.2021 hatten wir bereits darüber informiert, dass die Eilrechtsschutzverfahren durch das BVerfG zurückgewiesen wurden, weshalb sich die Ratifizierung und damit auch das Einheitspatent auf der Zielgeraden befanden. (Zu Teil II gelangen Sier hier.)

Update

Das Ratifizierungsverfahren ist nun fast vollständig abgeschlossen. Die Ratifizierungsurkunde Deutschlands soll voraussichtlich im Dezember 2022 hinterlegt werden, sodass drei Monate später das einheitliche Patentgericht seinen Dienst aufnehmen soll.

Der Verwaltungsausschuss des einheitlichen Patentgerichts hat zudem in seiner Sitzung vom 08.07.2022 die örtlichen und regionalen Kammern der Gerichte erster Instanz bestätigt. Diese Kammern werden sich in Österreich (Wien), Belgien (Brüssel), Dänemark (Kopenhagen), Finnland (Helsinki), Frankreich (Paris), Deutschland (Düsseldorf, Hamburg, Mannheim, München), Italien (Mailand), den Niederlanden (Den Haag), Slowenien (Ljubljana) und Portugal (Lissabon) befinden. Die regionale Abteilung für den nordisch-baltischen Raum wird hauptsächlich in Schweden (Stockholm) angesiedelt sein.

Folgen der Einführung des einheitlichen Patengerichts für das bisherige europäische Bündelpatent

Das einheitliche Patentgericht soll sowohl für das Einheitspatent als auch für das bisherige europäische Bündelpatent zuständig sein. Für die aktuellen Inhaber eines europäischen Bündelpatents besteht allerdings die Möglichkeit, in den ersten sieben Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens durch Erklärung eines sog. „Opt out“ die Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts für die Zukunft auszuschließen. Gleiches gilt für Anmelder, deren geschütztes Erzeugnis noch vor dem Ablauf der Übergangsfrist durch ein europäisches Patent geschützt worden ist. Klagen wegen der Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents, sind dann weiterhin bei nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden zu erheben. Das „Opt out“ muss daher nicht sofort erklärt werden. Dessen o.g. Wirkung tritt allerdings dann nicht ein, wenn zuvor eine Klage gegen das Patent beim einheitlichen Patentgericht eingereicht wurde.

Die Inhaber bzw. Anmelder europäischer Bündelpatente sollten sich schon jetzt überlegen, ob sie das „Opt out“ erklären. Sollte von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden, treten die Rechtsfolgen mit der Eintragung im Register der Kanzlei des europäischen Einheitsgerichts ein. Diese Entscheidung muss nicht endgültig sein. Inhaber/Anmelder europäischer Bündelpatente haben weiterhin die Möglichkeit, nachträglich das „Opt out“ in ein „Opt In“ umzuwandeln, um hierdurch die Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts zu begründen.

Das Beratungsangebot von GKD Rechtsanwälte im Patentrecht

Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen der Entscheidungsprozesse, die mit den oben geschilderten Veränderungen einhergehen, beratend zur Seite. Hinsichtlich der Grundlagen zum Einheitspatent, insbesondere zum Anmeldverfahren, verweisen wir auch auf unsere früheren Beiträge vom 17.06.2021und vom 28.07.2021.

GKD RECHTSANWÄLTE hat außerdem einen Schwerpunkt in der Beratung und Vertretung seiner Mandanten im Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht. Wir verfügen über die notwendige Erfahrung einer Full-Service-Kanzlei und können bei Bedarf Patentanwälte aus sämtlichen technischen Gebieten hinzuziehen, um eine umfassende, integrierte Beratung zu gewährleisten.

Zu unseren Beratungsangeboten zählen hierbei u. a.:

  • das Arbeitnehmererfindungsrecht,
  • Auseinandersetzung bezüglich Lizenzen,
  • einstweilige Verfügungen,
  • Forschungs- und Entwicklungsverträge,
  • das Gebrauchsmusterrecht,
  • Know-How-Lizenzverträge,
  • Patentlizenzverträge,
  • Patentverletzungsverfahren,
  • Rechtsbestandsverfahren,
  • Verteidigung bei unberechtigter Inanspruchnahme.

Für alle Fragen zum Patentrecht sowie auch zu Fragen in anderen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes steht Ihnen insbesondere Herr Rechtsanwalt Burbach zur Verfügung.

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