Das Europäische Einheitspatent (Teil II): Auf der Zielgeraden – Ein Update
Das Europäische Patentamt (EPA) rechnet mit der Einführung des europäischen Einheitspatents noch bis Anfang 2022. Ob sich diese Einschätzung bewahrheiten wird und welche Rechtsfolgen die Einführung eines Einheitspatents für zukünftige Anmelder hat, wurde bereits in einem früheren Beitrag erläutert. Dank eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2021 (den vollständigen Beschluss finden Sie hier) befindet sich das Vorhaben nun auf der Zielgeraden.
UPDATE: Zu Teil III der Serie (Zieleinlauf) gelangen Sie hier.
Autor: | Jonas M. Burbach |
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Ausgangssituation
Für die Einführung des Europäischen Einheitspatents ist maßgeblich, dass die Einheitspatentverordnung (EPVO), welche die Rechtsgrundlage für das Europäische Einheitspatent bildet, erst Geltung erlangt, wenn das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) in Kraft getreten ist. Voraussetzung für das Inkrafttreten des EPGÜ ist wiederum, dass insgesamt 13 teilnehmende Vertragsstaaten das Übereinkommen ratifizieren, unter denen jedenfalls auch Deutschland sein musste. Denn Art. 89 Abs. 1 EPGÜ macht zur Anwendbarkeitsvoraussetzung, dass unter den ratifizierenden Mitgliedstaaten auch die drei Mitgliedstaaten sind, in denen es im Jahr vor der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten geltenden europäischen Patente gab. Zum damaligen Zeitpunkt waren dies Deutschland, Frankreich und Großbritannien.
Dass Großbritannien aus der EU ausgetreten ist und seine Ratifikation wieder zurückgezogen hat, steht dem Inkrafttreten des EPGÜ und somit der Geltung der EPVO nicht entgegen. Da Art. 89 EPGÜ auf den Begriff der drei Mitgliedstaaten mit den meisten Anmeldungen zurückgreift und nicht einzelne Länder benennt, könnte nun auf Italien abzustellen sein, das bereits das EPGÜ ratifiziert hat.
Rückblick
Die Ratifizierung Deutschlands scheiterte bisher an zwei anhängigen Eilrechtsschutzverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Beschwerdeführer machten die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz und Verstöße gegen das Unionsrecht geltend, sofern die einheitlichen Patentgerichte eingeführt werden sollten. In Folge dieser Verfahren wurde der Bundespräsident vom Bundesverfassungsgericht gebeten, die Ratifizierung bis zur Entscheidung über die anhängigen Verfahren auszusetzen. Dieser Bitte ist der Bundespräsident nach der gängigen Praxis der obersten Staatsorgane bisher auch nachgekommen.
Update
Mit Beschluss vom 23.06.2021 (Az.: 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20) hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts die Eilanträge der Antragsteller abgelehnt. Die geltend gemachten Rechtsverstöße seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Daher kann nun mit Abschluss des Gerichtsverfahrens auch die Ratifizierung Deutschlands durch Bundespräsident Steinmeier abgeschlossen werden. Mit der Ratifizierung durch den Bundespräsidenten liegen die Voraussetzungen für die Geltung der EPVO vor und ein Einheitliches Patentgericht kann eingeführt werden. Das EPA rechnet weiterhin mit der Einführung des Europäischen Einheitspatents bis Anfang 2022.
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