In einem Beitrag in der GWR (2023, 173) hat unser Partner Dr. Rolf Stagat eine Besprechung zum Urteil des OLG Hamm vom 08.03.2023 (OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2023 – 8 U 198/20) veröffentlicht. Darin erläutert er u.a., dass und weshalb das Urteil die Linie der Rechtsprechung des BGH, die eine vertragliche Beschränkung der strengen gesetzlichen Haftung von GmbH-Geschäftsführern zulässt, bestätigt. Insbesondere eine Reduzierung des Verschuldensmaßstabs und eine Verkürzung der Verjährungsfrist sind zulässig. Geschäftsführern ist deshalb dringend zu empfehlen, beim Abschluss von Geschäftsführerdienstverträgen auf solche Haftungsbeschränkungen hinzuwirken. Die Leitsätze des Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Dr. Rolf Stagat

Autor: Dr. Rolf Stagat
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  1. Die Haftung von Gesellschaftsorganen richtet sich auch bei sog. öffentlichen Unternehmen nach den Haftungsregeln der jeweils gewählten Rechtsform.
  2. Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH, deren – mittelbare – Gesellschafterin eine kommunale Gebietskörperschaft ist, kann durch Verweisung auf die Haftungsregeln, die für Beamte dieser Körperschaft gelten, der Haftungsmaßstab des § 48 BeamtStG vereinbart werden, der die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  3. Die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers eines öffentlichen Unternehmens hat zur Folge, dass Schadensersatzansprüche nach § 48 BeamtStG i.V.m. § 80 Absatz 1 S. 1 LBG NRW in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Abweichung von der Vorschrift des § § 43 Absatz 4 GmbHG ist wirksam. (Leitsätze des Verfassers)
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