In einem Beitrag in der GWR (2023, 173) hat unser Partner Dr. Rolf Stagat eine Besprechung zum Urteil des OLG Hamm vom 08.03.2023 (OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2023 – 8 U 198/20) veröffentlicht. Darin erläutert er u.a., dass und weshalb das Urteil die Linie der Rechtsprechung des BGH, die eine vertragliche Beschränkung der strengen gesetzlichen Haftung von GmbH-Geschäftsführern zulässt, bestätigt. Insbesondere eine Reduzierung des Verschuldensmaßstabs und eine Verkürzung der Verjährungsfrist sind zulässig. Geschäftsführern ist deshalb dringend zu empfehlen, beim Abschluss von Geschäftsführerdienstverträgen auf solche Haftungsbeschränkungen hinzuwirken. Die Leitsätze des Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Autor: | Dr. Rolf Stagat |
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