BGH, Urteil vom 26.03.2019 – II ZR 244/17

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG eröffnet ist.

Der BGH hat erstmals entschieden, dass Fremdgeschäftsführer eine GmbH Arbeitnehmer sind. Gegenstand der Entscheidung war das Dienstverhältnis eines 61-jährigen GmbH-Geschäftsführers, dessen Dienstvertrag den Parteien das Recht einräumte, mit Eintritt des Geschäftsführers in das 61. Lebensjahr das Dienstverhältnis durch einseitige Erklärung mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende beenden zu können. Nachdem die Gesellschaft von dieser Regelung Gebrauch machte, klagte der Geschäftsführer auf Feststellung, dass sein Dienstvertrag durch die Kündigung der Gesellschaft nicht beendet wurde. Nach dem Landgericht und Oberlandesgericht Klage und Berufung des Geschäftsführers zurückgewiesen hatten, hob der BGH das Urteil auf und entschied, dass der Kläger auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH als Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. Nr. 1 AGG anzusehen ist. Die Rechtsprechung des BGH, wonach Organmitglieder keine Arbeitnehmer im Sinne der arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind, weil sie selbst Arbeitgeberfunktionen ausüben, ist damit für den Anwendungsbereich des AGG durchbrochen. Es ist davon auszugehen, dass der BGH künftig auch bei allen anderen Gesetzen, die auf europarechtlicher Grundlage beruhen und für die der EU-rechtliche Arbeitnehmerbegriffs maßgeblich ist, Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer ansehen wird.

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Dr. Rolf Stagat

 

Autor: Dr. Rolf Stagat
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