Im September haben wir mit einem aktuellen Beitrag über den wohl meistdiskutierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Jahr 2022 berichtet. Wie bereits damals erläutert, hat das BAG am 13. September 2022 – jedenfalls auf den ersten Blick – eine wahre „Zeitenwende“ im Arbeitsrecht eingeläutet. Die Kernaussage dieses „Grundsatzbeschluss“ war, dass Arbeitgeber bereits nach aktueller Gesetzeslage (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von ihren Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.Weiterlesen
Eine „Zeitenwende“ im wahrsten Sinne des Wortes hat nach dem Bundeskanzler nun auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) verkündet. Die Kernaussage: Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Was völlig harmlos mit einem Streit um die Rechte des Betriebsrats bei der Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung begann, endete nun mit der Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass Unternehmen jeder Größe Arbeitszeiten systematisch erfassen müssen – völlig unabhängig davon, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht.Weiterlesen
Leitsatz des BAG
Es kann dahinstehen, ob eine nicht vollständige Erfüllung der Auskunftspflicht gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO für sich genommen einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte das Landesarbeitsgericht im Streitfall die Anspruchshöhe mit EUR 1.000,00 nicht ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt. (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG)