Das OLG München hat mit einer neuen Entscheidung dafür gesorgt, dass eine Vielzahl von aktuell vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverboten von GmbH-Geschäftsführern mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit belastet sein dürften.

Denn bisher war es nicht unüblich, hinsichtlich der für das Konkurrenzunternehmen ausgeübten Tätigkeit keine Einschränkung vorzunehmen. So wie in dem jetzt vom OLG München entschieden Fall wird dann formuliert: „Der Geschäftsführer verpflichtet sich, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Anstellungsvertrages weder in selbständiger noch unselbstständiger Stellung oder in sonstiger Weise für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig zu werden […].“

Nach Ansicht des OLG München ist solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot mangels schutzwürdiger Interessen der Gesellschaft unwirksam. Es soll zu umfassend sein, da damit jede Tätigkeit des ehemaligen Geschäftsführers für ein Konkurrenzunternehmen verhindert wird. Selbst wenn es sich um untergeordnete Tätigkeiten ohne Leitungsfunktion handelt. Das OLG München nennt hier als Beispiel ausdrücklich die Tätigkeit eines Hausmeisters.

Die Aufrechterhaltung eines zu weit gefassten Wettbewerbsverbots auf das gerade noch zulässige Maß komme hinsichtlich des Gegenstandes des Wettbewerbsverbots nicht in Betracht. Möglich sei dies nur bei der räumlichen oder zeitlichen Komponente.

Dem steht nach Ansicht des OLG München auch nicht entgegen, dass dann noch zulässige nachvertragliche Wettbewerbsverbote (Beschränkung auf Organtätigkeit oder eventuell auch noch höhere Leitungsfunktion) leicht umgangen werden können. Nämlich dadurch, dass der ehemalige Geschäftsführer (wenn auch nur für die zeitliche Dauer des Wettbewerbsverbots) pro forma in untergeordneter Position angestellt wird. Zwar erkennt das OLG München dieses Problem, sieht das vorherige Unternehmen aber aufgrund der Regelung aus § 85 GmbHG (Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht) nicht als ausreichend schutzlos an, um die Einschränkung der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit aus Art. 12 GG zu rechtfertigen.

Auch eine Karenzentschädigung führt nach Ansicht des OLG München nicht zu einer anderen Bewertung, da nachvertragliche Wettbewerbsverbots bei Geschäftsführern (anders als bei Angestellten) auch ohne eine Karenzentschädigung möglich sind.

Folgen für die Praxis:

Auch wenn die Rechtsansicht des OLG München mit guten Argumenten angegriffen werden kann, sollte die Entscheidung in der vertraglichen Praxis berücksichtigt werden. Dies insbesondere deshalb, weil das OLG München in dieser Entscheidung auch einen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz des ehemaligen Geschäftsführers bejaht hat.
An der Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots dieser Art ändert im Übrigen regelmäßig auch eine im Vertrag enthaltene sogenannte salvatorische Klausel nicht, selbst wenn diese konkret auf das Wettbewerbsverbot ausgerichtet ist. Denn bei entsprechenden salvatorischen Klauseln handelt es sich regelmäßig um AGB, so dass diese ebenfalls unwirksam sind.