Viele GmbH-Geschäftsführer kämpfen mit den Auswirkungen von SARS-CoV-2 auf ihr Unternehmen und müssen sich Gedanken darüber machen, ob möglicherweise ein Insolvenzgrund vorliegt. Allerdings macht es ihnen der Gesetzgeber nicht leicht. Als wäre es in Zeiten der Pandemie nicht schon schwer genug, sich als Geschäftsführer den von der Rechtsprechung geforderten ständigen Überblick über die Finanzlage der Gesellschaft zu verschaffen, wird es zur zusätzlichen Herausforderung, rechtssicher festzustellen, ob man als Geschäftsführer einer GmbH im Falle der materiellen Insolvenz überhaupt verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Wie wir in unserem Beitrag vom 16.12.2019 bereits erläutert haben, erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich nur dann am Ende eines Kalenderjahrs bzw. eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt und darauf hingewiesen hatte, seinen Urlaub zu nehmen. Zur Klärung der Frage, ob der (noch nicht verfallene) Urlaub nach den allgemeinen Regelungen verjährt, hat das BAG nun ein sog. Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Entscheidet der EuGH, dass Urlaubsansprüche der Verjährung unterliegen, würde dies Arbeitgeber bei ihren Mitwirkungsobliegenheiten zumindest etwas entlasten.
Kategorien
Aktuelle Beiträge
-
Die Haftung von GmbH-Geschäftsführer*innen April 23,2025