Nach einem aktuellen Urteil des OLG Stuttgart vom 11.02.2015 (9 U 153/14 – BKR 2015, 237) kann die Bank auch bei einem Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 280 Abs. 1 BGB Ersatz ihres entfallenen Zinsgewinns verlangen, wenn sie vor Ablauf der Zinsbindungsfrist wegen Verzugs des Darlehensnehmers das Darlehen kündigt. Der Zeitraum, für den die Bank die Entschädigung beanspruchen kann, beginnt schon mit der Kündigung.
In der Entscheidung hatte sich das OLG Stuttgart mit dem Schadensersatzanspruch einer kreditgebenden Bank bei vorzeitiger Kündigung eines Festzinsdarlehens (sog. „unechte Vorfälligkeitsentschädigung“) wegen Zahlungsverzuges auseinanderzusetzen. Der Kläger machte gegen die beklagte Bank Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Vorfälligkeitsentschädigungen geltend, die die Bank aus gekündigten Darlehensverträgen erhoben hatte.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH hat eine Bank, wenn ein bei ihr bestehender Darlehensvertrag, bei dem der Darlehensnehmer Zinsen zu einem bei Vertragsschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet, durch fristlose Kündigung der kreditgebenden Bank aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst wird, insbesondere weil der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, grundsätzlich einen Anspruch aus §§ 280 Absatz 1, 249 BGB auf Ersatz des Schadens, den sie durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erleidet (so schon etwa BGHZ 133, 355, 359). Dabei ist zur Bemessung des Schadens auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Gegenseite sich erstmals von dem Vertrag hätte lösen können (BGH NJW 2008, 3436).
In dem vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall bestand nun die Besonderheit, dass der Darlehensnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB war und für ihn somit die besonderen Vorschriften der §§ 491 ff. BGB für Verbraucherdarlehensverträge galten.
In der Rechtsliteratur ist teilweise die Ansicht vertreten worden, an den Zahlungsverzug des Darlehensnehmers dürfe nach dem Willen des Gesetzgebers bei Verbraucherkreditverträgen keine weiteren Rechtsnachteile des Verbrauchers geknüpft werden als die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen auf die offene Forderung der Bank. Als Argument wurde insbesondere die Entstehungsgeschichte des § 497 Abs. 1 BGB aus dem ehemaligen § 11 Abs. 1 VerbrKrG angeführt.
Dieser Ansicht ist das OLG Stuttgart im Gegensatz zum OLG Hamburg (Urteil vom 07.11.2007, BeckRS 2012, 19142) und dem OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 03.04.2011, ZIP 2011, 1303) nicht gefolgt.
Entgegen der Literaturansicht könne aus der Entstehungsgeschichte zu § 497 Abs. 1 BGB und dem Gesetzesentwurf zu § 11 Abs. 3 VerbrKrG nämlich gerade nicht geschlossen werden, dass der Verzugszinsanspruch des Darlehensgebers weitergehende Verpflichtungen des Darlehensnehmers ausschließe, wenn der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzuges gekündigt habe. So besage die Bestätigung der BGH-Rechtsprechung durch den Rechtsausschuss des Bundestages, dass der Darlehensgeber seinen entfallenen Zinsanspruch nicht unabhängig vom tatsächlichen Verzugsschaden als pauschalen sekundären Verzugszinsanspruch geltend machen könne, noch nichts zu der hier entscheidenden Frage, ob eine schadensersatzrechtliche Verpflichtung zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens bestehe.
Des Weiteren habe der Gesetzgeber dem Darlehensnehmer auch im Verbraucherdarlehensrecht bewusst nicht das Recht eingeräumt, ein Festzinsdarlehen vorzeitig abzulösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu schulden. Deshalb sei auch nicht anzunehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Darlehensnehmer durch ein pflichtwidriges Verhalten ein wirtschaftlich vergleichbares Ergebnis erreichen könne.
Schließlich entfalte auch die Regelung des § 497 Abs. 1 BGB keine Sperrwirkung, weil der Verzugsschaden und der Auflösungsschaden zwei strikt voneinander zu trennende Positionen seien.
Nach Auffassung des OLG Stuttgart entsteht der danach vom Darlehensnehmer auszugleichende Auflösungsschaden auch nicht erst mit der Rückzahlung, sondern bereits mit der Kündigung durch die Bank, weil zu diesem Zeitpunkt die Erfüllungsansprüche der Bank entfielen. Der im Wege des Schadensersatzes zu kompensierende Nichterfüllungsschaden liege nämlich nicht darin, dass die Bank die Darlehensvaluta vor dem vertraglichen vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zurückerhalte, sondern darin, dass die Bank ihren Erfüllungsanspruch auf Leistung der vereinbarten Zinsen verliere. Die Bank kann deshalb ihren Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung auf den Zeitpunkt der von ihr ausgesprochenen Kündigung beziehen.
Fazit
Banken steht auch gegenüber Verbrauchern ein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein grundpfandrechtlich gesichertes Festzinsdarlehen wegen Verzuges des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden muss. Der Schadensersatzanspruch beruht auf § 280 BGB, wonach eine Partei, die ein Dauerschuldverhältnis wegen einer Pflichtwidrigkeit des Vertragspartners aus wichtigem Grund kündigt, den aufgrund der Vertragsauflösung eintretenden Schaden ersetzt verlangen kann (schon BGH NJW 2011 1438). Der Anspruch der Bank bemisst sich nach dem Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung (Vorfälligkeitsentschädigung, schon: BGHZ 136, 161, 170; BGHZ 146, 5, 12).