Leitsatz des BAG
Es kann dahinstehen, ob eine nicht vollständige Erfüllung der Auskunftspflicht gem. Art. DSGVO für sich genommen einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. DSGVO begründet. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte das Landesarbeitsgericht im Streitfall die Anspruchshöhe mit EUR 1.000,00 nicht ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt. (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG)
