„Der RBB-Rundfunkrat hat nach den Vorwürfen von Vetternwirtschaft und Vorteilsnahme der bisherigen Intendantin Patricia Schlesinger fristlos gekündigt“, schreibt die Neue Zürcher Zeitung am 15. August 2022. Das ist falsch. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung ist auf der richtigen Spur, wenn sie berichtet, Patricia Schlesinger sei am Montag mit sofortiger Wirkung abberufen worden. Damit sei sie fristlos gekündigt, fährt die FAZ fort und bekundet damit ebenfalls mangelnde Rechtskenntnis. Der Rundfunkrat des RBB kann den Dienstvertrag von Frau Schlesinger gar nicht kündigen, weil er hierfür nicht zuständig ist. Und Kündigung ist etwas anderes als Abberufung.Weiterlesen
In einem Beitrag in Der Betrieb (2022, 158) hat unser Partner Dr. Rolf Stagat eine Besprechung zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 08.02.2022 (BAG, Beschluss vom 08.02.2022 – 9 AZB 40/21) veröffentlicht. Darin erläutert er u.a., dass und weshalb GmbH-Geschäftsführer häufig versuchen, die Ansprüche aus ihrem Anstellungsvertrag vor den Arbeitsgerichten durchzusetzen und dass der Beschluss des BAG vom 08.02.2022 zeigt, dass die bisherige sic-non-Rspr. mit dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht kompatibel ist.
Im konkreten Fall führte dies im Ergebnis dazu, dass die klagende Geschäftsführerin die Abgeltung ihres Urlaubs vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstreiten muss, die weder mit der Rspr. des BAG zum Urlaubsrecht vertraut sind, noch mit der Rspr. des EuGH, der das Urlaubsrecht durch neuere Entscheidungen zu einer sehr komplexen Materie gemacht hat. Geschäftsführern die Entscheidung durch das hierfür sachkundige Gericht vorzuenthalten, erscheint zweifelhaft. Die Entscheidung des BAG ist deshalb kritisch zu sehen.Weiterlesen
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Mit einer Serie von Urteilen vom November 2015 hat das Bundessozialgericht die Karten beim Spiel „Muss ein mitarbeitender Gesellschafter Sozialversicherungsbeiträge bezahlen?“ neu gemischt. Gesellschafter, die Kraft ihres Stimmrechts von den übrigen Gesellschaftern nicht überstimmt werden können, bleiben weiterhin versicherungsfrei. Minderheitsgesellschafter, die als Geschäftsführer oder als Arbeitnehmer im eigenen Unternehmen tätig sind, werden aufgrund der sog. Novemberurteile des Bundessozialgerichts neuerdings jedoch von der Deutsche Rentenversicherung Bund rigoros zur Beitragszahlung herangezogen. Dies kann zu Beitragsnachforderungen in Höhe von deutlich über EUR 50.000,00 führen.
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Die Haftung von GmbH-Geschäftsführer*innen April 23,2025