Die plötzliche einsetzende Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers – ein jedem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen bekanntes Phänomen – könnte nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bald deutlich seltener zu beobachten sein. Wie die Erfurter Richter Anfang September entschieden haben, ist nämlich der Beweiswert des sog. „Gelben Zettels“ erschüttert, wenn Beginn und Dauer der AU mit der Kündigungsfrist übereinstimmen und der Arbeitnehmer zu den Gründen seiner (angeblichen) Arbeitsunfähigkeit nichts weiter vortragen kann bzw. will oder er diesen Vortrag jedenfalls nicht beweisen kann.
Viele deutsche Unternehmen lassen mittlerweile ihre Produkte oder Komponenten ihrer Produkte im chinesischen Ausland durch externe Hersteller anfertigen. Der sog. „Original Equipment Manufacturer“ (auch kurz „OEM“ oder „Erstausrüster“ genannt) produziert nach den Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers, labelt die Ware mit der Marke des Auftraggebers und bereitet die Produkte für den Export vor.
In diesen Fällen sollte der Auftraggeber über eine Registrierung seiner Marke in China nachdenken. Das verdeutlicht der folgende vom chinesischen Obersten Volksgericht entschiedene Fall:
Egal, ob Tanzclub, Spielhalle oder Fachhandel-Filiale: Das Risiko einer pandemiebedingten, behördlich angeordneten Betriebsschließung trägt der Arbeitgeber. Er muss daher auch für die Zeit der betrieblichen Schließung an die arbeitswilligen Arbeitnehmer weiter Lohn zahlen. So urteilten erste Gerichte in diesem Jahr.
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