Die Europäische Union hat am 20. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen erlassen, die von den Mitgliedsstaaten bis spätestens zum 01. August 2022 umgesetzt werden muss. Hintergrund der Richtlinie war, dass die EU-Agentur Eurofound mehrere neue atypische Beschäftigungsformen im Bereich der Gelegenheitsarbeit und der geringfügigen Beschäftigung ermittelt hatte. Mit der neuen Richtlinie sollen deshalb vor allem der Schutz von atypisch Beschäftigten bezüglich der Informationen über die Beschäftigungsbedingungen sowie eine Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen erreicht werden. Konkret soll die Richtlinie – neben einer Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs und zusätzlichen Informationspflichten – Arbeitnehmern eigene Auskunftsansprüche verschaffen. Diese Auskunftsansprüche sind mit besonderen Begründungspflichten für den Arbeitgeber verbunden und ein Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen sanktioniert werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt, sondern befindet sich aktuell noch im Transformationsverfahren. Bisher liegt lediglich ein Referentenentwurf vom 14. Januar 2022 vor, der der endgültigen Regelung aber schon sehr nahe kommen dürfte. Ein genaues Hinschauen und eine Vorbereitung auf die neue Gesetzeslage ist deshalb schon jetzt dringend zu empfehlen. Die wichtigsten Änderungen, die mit der Richtlinienumsetzung verbunden sind, stellen wir Ihnen im folgenden Beitrag kurz vor.
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Der Abschluss von Arbeitsverträgen ist grundsätzlich formfrei möglich. Informationspflichten treffen den Arbeitgeber bisher nach dem Nachweisgesetz. Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegen Arbeitsverträge der AGB- Kontrolle. Mit der neuen Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (RL (EU) 2019/1152) sollen auf Unionsebene einheitliche Unterrichtungspflichten der Arbeitgeber sowie Mindestvorgaben für Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Arbeitsverträge sind zwingend an die neuen Vorgaben des Gesetzgebers und die Rechtsprechung zum AGB Recht anzupassen.
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