BAG, Urteil vom 05.05.2022 – 2 AZR 363/21

Leitsatz des BAG

Es kann dahinstehen, ob eine nicht vollständige Erfüllung der Auskunftspflicht gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO für sich genommen einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte das Landesarbeitsgericht im Streitfall die Anspruchshöhe mit EUR 1.000,00 nicht ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt. (Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG)

Der Fall

Mit außergerichtlichem Schreiben machte eine Arbeitnehmerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin einen „Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung im Hinblick auf sämtliche bei Ihnen gespeicherten Daten, insbesondere die Daten der Arbeitszeiterfassung“ geltend. Die Arbeitgeberin übersandte ihr die Stundenzettel und -nachweise für den fraglichen Zeitraum erst in einem nachfolgenden Gerichtsprozess.

Daraufhin begehrte die Arbeitnehmerin Schadensersatz. Das Landesarbeitsgericht sprach der Arbeitnehmerin Schadensersatzansprüche in Höhe von EUR 1.000,00 zu. Hiergegen legte die Arbeitnehmerin Revision beim Bundesarbeitsgericht ein und begehrte einen höheren Betrag.

Urteil des BAG

Das Bundesarbeitsgericht urteilte nun (Az. 2 AZR 363/21), dass der vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilte Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 1.000,00 wegen unvollständiger Erfüllung des Informationsanspruchs aus Art. 15 I DS-GVO nicht ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt wurde. Dabei spiele die Höhe des Arbeitsentgelts keine Rolle für die Bemessung des Schadensersatzanspruches. Der Betrag von EUR 1.000,00 sei im konkreten Fall für die Arbeitgeberin fühlbar und habe nicht nur symbolischen Charakter.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist lediglich zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes gefallen. Ob überhaupt dem Grunde nach ein solcher Anspruch besteht, hat das Bundesarbeitsgericht nicht entschieden. Die Arbeitgeberin hatte es nämlich unterlassen, gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Anschlussrevision einzulegen, sodass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes zum Rechtsgrund insoweit rechtskräftig wurde.

Zur Klärung dieser Grundsatzfrage ist aktuell ein Verfahren vor dem EuGH anhängig. Gegen die Schadensersatzpflicht wird teilweise eingewendet, dass die Nichterfüllung oder nicht vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 I DS-GVO für sich genommen nicht gleichbedeutend mit einer verordnungswidrigen „Verarbeitung“ sein muss und deshalb keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. Die endgültige Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH steht noch weiter aus.

 

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