Als gesetzlicher Vertreter hat der Geschäftsführer einer GmbH nach § 34 Abs. 1 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern der Gesellschaft aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten (§ 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) stellt nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers im Sinne des §§ 34, 69 AO dar. Weiterlesen
Mit einem richtungsweisenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) die Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess nachhaltig neu geregelt. Die bisherige Risikoverteilung hatte in jedem Kündigungsschutzverfahren einen maßgeblichen Einfluss auf die Vergleichsbereitschaft des Arbeitgebers und auf die Höhe einer etwaigen Abfindung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich. Findet der Arbeitnehmer nämlich nach einer Kündigung keinen neuen Arbeitsplatz, steht ihm für den Fall, dass sich die Kündigung am Ende des Verfahrens als rechtswidrig erweisen sollte, ein Annahmeverzugslohnanspruch nach § 615 BGB gegen den Arbeitgeber zu. Dies erhöhte den Vergleichsdruck auf den Arbeitgeber – insbesondere bei langen Verfahrensdauern über zwei oder drei Instanzen – ganz erheblich. Zwar musste sich der Arbeitnehmer auf seinen Verzugslohn auch bisher schon dasjenige anrechnen lassen, was er zu erwerben böswillig unterlassen hatte. Allerdings war dieser Nachweis dem Arbeitgeber bislang nahezu unmöglich. Dies könnte sich nun grundlegend geändert haben.
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Die Haftung von GmbH-Geschäftsführer*innen April 23,2025